BGH - Urteil vom 24.05.2023
VIII ZR 373/21
Normen:
BGB a.F. § 556g Abs. 2 S. 1; RDG a.F. § 2 Abs. 2 S. 1; RDG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
MDR 2023, 1036
NJW-RR 2023, 988
ZIP 2023, 1951
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, vom 14.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 C 111/21
LG Berlin, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 162/21

Geltendmachen von Ansprüchen der Mieter aus dem Mietverhältnis im Zusammenhang mit der sog. Mietpreisbremse; Wirksamkeit der Bevollmächtigung eines registrierten Inkassodienstleisters; Abgrenzung der gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr

BGH, Urteil vom 24.05.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 373/21

DRsp Nr. 2023/9393

Geltendmachen von Ansprüchen der Mieter aus dem Mietverhältnis im Zusammenhang mit der sog. Mietpreisbremse; Wirksamkeit der Bevollmächtigung eines registrierten Inkassodienstleisters; Abgrenzung der gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr

Zur Wirksamkeit der Bevollmächtigung eines registrierten Inkassodienstleisters für die Erhebung einer Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF im Zusammenhang mit der Geltendmachung und Abtretung von Ansprüchen des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).

1. Die Mietenbegrenzungsverordnung für das Land Berlin vom 28. April 2015 begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie ist insbesondere nicht wegen einer unzureichenden Veröffentlichung der Begründung unwirksam.2. Die Aufforderung, die im Wohnungsmietvertrag vereinbarte Miete auf das höchstzulässige Maß herabzusetzen, ist nicht als eine Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen und überschreitet daher nicht die Inkassodienstleistungsbefugnis eines Dienstleisters nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 S. 1 RDG a.F..

Tenor