BGH - Urteil vom 15.01.2003
XII ZR 300/99
Normen:
ZPO §§ 50 263 313 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 705 ;
Fundstellen:
BB 2003, 438
MDR 2003, 591
NJW 2003, 1043
NZM 2003, 235
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Frankfurt/Oder,

Geltendmachung einer Gesamthandsforderung durch eine BGB-Gesellschaft

BGH, Urteil vom 15.01.2003 - Aktenzeichen XII ZR 300/99

DRsp Nr. 2003/3035

Geltendmachung einer Gesamthandsforderung durch eine BGB -Gesellschaft

»In anhängigen Verfahren, in denen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine Gesamthandsforderung entsprechend der früheren Rechtsprechung als notwendige Streitgenossen eingeklagt haben, ist nach der Änderung dieser Rechtsprechung (BGHZ 146, 341 ff.) kein Parteiwechsel dahin erforderlich, daß Klägerin nun die GbR ist. Vielmehr ist eine Rubrumsberichtigung der zulässige und richtige Weg.«

Normenkette:

ZPO §§ 50 263 313 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 705 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Grundstücksgesellschaft, macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf rückständigen Mietzins und Nebenkosten geltend. Die Beklagten sind zwei in einer Sozietät verbundene Rechtsanwälte.