OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.02.2017
I-24 U 103/16
Normen:
BGB § 566 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1; BGB § 433 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2017, 254
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 19.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 351/14

Geltendmachung von Mietzinsansprüchen durch den Erwerber eines Hausgrundstücks

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.02.2017 - Aktenzeichen I-24 U 103/16

DRsp Nr. 2017/9511

Geltendmachung von Mietzinsansprüchen durch den Erwerber eines Hausgrundstücks

1. Haben die Kaufvertragsparteien in einem notariellen Grundstückskaufvertrag bestimmt, dass nach Kaufpreiszahlung sämtliche Rechte und Pflichten auf die neue Eigentümerin übergehen sollen, so liegt hierin die Vereinbarung einer Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag an die Erwerberin. Hiervon umfasst sind auch die Mietzinsansprüche. 2. Die Abtretung der Mietzinsforderung entfaltet Wirkung grundsätzlich nur zwischen Erwerber und Veräußerer. Der Vermieter bleibt nach der Abtretung Vertragspartei des Mieters. Der Mieter kann aber an den neuen Anspruchsinhaber mit schuldbefreiender Wirkung zahlen und wird insoweit durch die §§ 404, 409 und 410 BGB geschützt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichterin - vom 19.05.2016 wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 566 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1; BGB § 433 Abs. 1;

[Gründe]

I.