LAG Hamburg - Urteil vom 18.04.2018
2 Sa 85/17
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611a; TVG § 4 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 3; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 233
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 126/17

Geltung eines hauseigenen Zukunftstarifvertrages bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf die Tarifverträge des Hamburger Einzelhandels .. in ihrer jeweils gültigen Fassung

LAG Hamburg, Urteil vom 18.04.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 85/17

DRsp Nr. 2018/8360

Geltung eines hauseigenen „Zukunftstarifvertrages“ bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf „die Tarifverträge des Hamburger Einzelhandels .. in ihrer jeweils gültigen Fassung“

1. Zur Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel unter Berücksichtigung des Transparenzgebots und der Unklarheitenregelung (Firmentarifvertrag statt Verbandstarifvertrag) 2. Ein in Bezug genommener Firmentarifvertrag setzt sich nach dem Grundsatz der Spezialität gegenüber einem ebenfalls in Bezug genommenen Flächentarifvertrag durch. Das Günstigkeitsprinzip führt zu keinem anderen Ergebnis.

Leitsätze der Redaktion: 1. Bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Erforschung des wirklichen Willens der Vertragsparteien ist deren typische Interessenlage zu berücksichtigen. 2. Durch eine arbeitsvertragliche Verweisungsklausel („Im Übrigen gelten die Tarifverträge des Hamburger Einzelhandels, die Gesamtbetriebsvereinbarungen der K. AG, sowie die Betriebsordnung der o.g. Betriebsstelle in ihrer jeweils gültigen Fassung“) will die Arbeitgeberin - für den Arbeitnehmer erkennbar - die fachlich und betrieblich einschlägigen Tarifverträge in Bezug nehmen; zu diesen gehört insbesondere ein von der Arbeitgeberin abgeschlossener Firmentarifvertrag