1. Hat der (Gewerberaum-)Vermieter die Nebenkostenvorauszahlungen unrealistisch so niedrig festgesetzt, dass die spätere Abrechnung zu einer erheblichen Nachzahlungsforderung führt (hier: Überschreitung des vereinbarten Betrags um mehr als 147 %), so ist der Mieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung gem. § 543 Abs. 1BGB berechtigt.2. Die Ausübung dieses Sonderkündigungsrechts setzt nicht ohne Weiteres eine Abmahnung voraus. Vielmehr ist eine Abmahnung entbehrlich, wenn der Mieter davon ausgehen konnte, dass die Nebenkostenabrechnung als solche ordnungsgemäß erstellt wurde und eine nachträgliche Korrektur nicht zu erwarten war.
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