LG Hamburg - Urteil vom 06.03.2003
09 O 147/02
Normen:
BGB § 242 § 543 Abs. 1, Abs. 3 § 556 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)880b-d
ZMR 2003, 6832

Gemäß § 543 Abs. 11 BGB (befristeter Gewerberaummietvertrag)

LG Hamburg, Urteil vom 06.03.2003 - Aktenzeichen 09 O 147/02

DRsp Nr. 2003/16724

Gemäß § 543 Abs. 11 BGB (befristeter Gewerberaummietvertrag)

1. Hat der (Gewerberaum-)Vermieter die Nebenkostenvorauszahlungen unrealistisch so niedrig festgesetzt, dass die spätere Abrechnung zu einer erheblichen Nachzahlungsforderung führt (hier: Überschreitung des vereinbarten Betrags um mehr als 147 %), so ist der Mieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung gem. § 543 Abs. 1 BGB berechtigt. 2. Die Ausübung dieses Sonderkündigungsrechts setzt nicht ohne Weiteres eine Abmahnung voraus. Vielmehr ist eine Abmahnung entbehrlich, wenn der Mieter davon ausgehen konnte, dass die Nebenkostenabrechnung als solche ordnungsgemäß erstellt wurde und eine nachträgliche Korrektur nicht zu erwarten war.