Der Beklagte wird unter Aufhebung der negativen Feststellungsbescheide 2006 vom 12.11.2009 und 2007 vom 10.09.2008 in Gestalt der zusammengefassten Einspruchsentscheidung vom 12.08.2011 verpflichtet, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2006 in Höhe von 17.320 EUR und 2007 in Höhe von 9.224 EUR festzustellen und L. und F. jeweils zur Hälfte zuzurechnen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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