FG Sachsen - Urteil vom 29.04.2014
8 K 1380/11
Normen:
AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 117; BGB § 133;

Gemeinschaftliche Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung bei Unterzeichnung der Mietverträge durch nur einen der beiden Miteigentümer

FG Sachsen, Urteil vom 29.04.2014 - Aktenzeichen 8 K 1380/11

DRsp Nr. 2014/9447

Gemeinschaftliche Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung bei Unterzeichnung der Mietverträge durch nur einen der beiden Miteigentümer

1. Bei der Prüfung, ob Miteigentümer den Tatbestand der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung gemeinschaftlich verwirklicht haben, reicht es nicht aus, auf das ggf. nur intern wirkende Einverständnis eines Miteigentümers mit der Verwaltung durch den anderen abzustellen; maßgeblich ist, dass beide Miteigentümer durch den Mietvertrag berechtigt und verpflichtet werden. 2. Dass ein Miteigentümer die Mietverträge nicht unterschrieben hat, schließt den wirksamen Abschluss eines Mietverhältnisses über Wohnraum auch durch ihn nicht aus.

Der Beklagte wird unter Aufhebung der negativen Feststellungsbescheide 2006 vom 12.11.2009 und 2007 vom 10.09.2008 in Gestalt der zusammengefassten Einspruchsentscheidung vom 12.08.2011 verpflichtet, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 2006 in Höhe von 17.320 EUR und 2007 in Höhe von 9.224 EUR festzustellen und L. und F. jeweils zur Hälfte zuzurechnen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.