BGH - Urteil vom 29.01.2003
XII ZR 157/01
Normen:
BGB § 535 ;
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,

Gerichtliche Überprüfung von Miet- und Nebenkostenabrechnungen

BGH, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen XII ZR 157/01

DRsp Nr. 2003/3170

Gerichtliche Überprüfung von Miet- und Nebenkostenabrechnungen

Normenkette:

BGB § 535 ;

Tatbestand:

Die Kläger machen gegenüber den Beklagten restliche Ansprüche auf Miete und Mietnebenkosten geltend.

Die Rechtsvorgänger der Kläger vermieteten mit schriftlichem Vertrag vom 9. Juli/7. August 1993 an die Beklagten Gewerberäume für die Zeit vom 1. August 1993 bis zum 31. Juli 1998. Die Miete betrug monatlich 4.109 DM. Daneben wurde eine monatliche Nebenkostenpauschale von 725 DM vereinbart. Unter Berufung auf Mängel zahlten die Beklagten von November 1995 bis April 1997 nur eine geminderte Miete, ab Mai 1997 stellten sie die Zahlung ganz ein und erklärten mit Schreiben vom 7. Mai (Beklagte zu 1 und 2) bzw. 9. Mai 1997 (Beklagte zu 3) die fristlose Kündigung des Mietvertrages. Ab 15. Juli 1998 vermieteten die Kläger das Objekt für eine Monatsmiete von 2.880 DM an einen Dritten.

Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, an die Kläger als Gesamtschuldner

- 558,98 DM nebst 4% Zinsen seit dem 5. Januar 1996,

- 2.220,45 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Januar 1996,

- 20.032,52 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Januar 1997,

- 3.043,64 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Januar 1997,

- 14.718,88 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Juni 1997,

- 4.834,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Juni 1997,

- 4.834,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Juli 1997,