FG Münster - Urteil vom 19.02.2002
1 K 734/00 F
Normen:
EStG § 21 Abs. 2 S 2 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 2 ; EStG § 21 Abs. 2 ;

Gesamtwürdigung bei der Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen

FG Münster, Urteil vom 19.02.2002 - Aktenzeichen 1 K 734/00 F

DRsp Nr. 2002/4649

Gesamtwürdigung bei der Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen

1) Die Versagung der Anerkennung eines Mietverhältnisses zwischen nahen Angehörigen kann sich auch aufgrund solcher Abweichungen vom Fremdüblichen ergeben, die zwar nicht für sich gesehen, wohl aber in der Summe so gewichtig sind, dass das Vertragsverhältnis einem Fremdvergleich nicht standhält (hier: Zurückbehaltung eines Raums im EFH zur Nutzung, keine jährliche Betriebskostenabrechnung). 2) Hat die Mieterin, die zugleich die Mutter der Vermieter ist, dieser den vollen Kaufpreis zum Erwerb des Grundstücks darlehensweise zur Verfügung gestellt, so ist auch dieses Vertragsverhältnis in die Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2 S 2 ; EStG § 12 Nr. 1 ; EStG § 12 Nr. 2 ; EStG § 21 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung eines Mietverhältnisses der Kläger (Kl.) mit ihrer Mutter sowie die Frage, ob die vereinbarte Miete weniger als 50% der ortsüblichen Marktmiete betragen hat.