BFH - Urteil vom 14.01.1992
IX R 33/89
Normen:
AO (1977) § 42 ; EStG (1983) § 21 Abs. 2, § 21a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1992, 1057
BFHE 167, 55
BStBl II 1992, 549
Vorinstanzen:
FG des Saarlandes,

Gestaltungsmissbrauch durch Vermietung von Einliegerwohnung an Eltern der Ehefrau

BFH, Urteil vom 14.01.1992 - Aktenzeichen IX R 33/89

DRsp Nr. 1996/11354

Gestaltungsmissbrauch durch Vermietung von Einliegerwohnung an Eltern der Ehefrau

» Vermieten Eheleute die Einliegerwohnung im eigenen Zweifamilienhaus zur Betreuung ihres Kleinkindes an die Eltern der Ehefrau, die am selben Ort weiterhin über eine größere Wohnung verfügen, so kann es sich bei der Vermietung um einen Gestaltungsmißbrauch i.S. von § 42 AO (1977) handeln«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; EStG (1983) § 21 Abs. 2, § 21a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) - zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute - sind Eigentümer eines von ihnen im Streitjahr 1984 bezogenen Zweifamilienhauses. Die Einliegerwohnung (31 qm) wurde durch schriftlichen Vertrag zum 1. August 1984 an die Eltern der Klägerin vermietet; der auf fünf Jahre befristete Vertrag wurde von einem der Kläger und einem Elternteil unterzeichnet. Als Mietzins wurden 210 DM monatlich zuzüglich 50 DM als Nebenkostenpauschale vereinbart; im übrigen sollten die gesetzlichen Regeln gelten.

Die Eltern der Klägerin behielten ihre bisherige, am gleichen Ort belegene Wohnung (83 qm) bei. Ab September 1986 vermieteten die Kläger das Haus an Fremde, da sie inzwischen ein anderes Zweifamilienhaus erworben hatten.