LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.09.2014
L 4 R 457/14
Normen:
SGG § 106 Abs. 1; SGG § 112 Abs. 2 S. 2; SGG § 123; BGB § 133; SGG § 96;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 22.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 591/13

Gewährung einer höheren Rente wegen ErwerbsminderungAuslegung des mit der Klage bzw. der Berufung verfolgten Prozessziels im Wege der AuslegungIsolierte Überprüfung von Rentenanpassungsbescheiden

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.09.2014 - Aktenzeichen L 4 R 457/14

DRsp Nr. 2015/595

Gewährung einer höheren Rente wegen Erwerbsminderung Auslegung des mit der Klage bzw. der Berufung verfolgten Prozessziels im Wege der Auslegung Isolierte Überprüfung von Rentenanpassungsbescheiden

1. Das Gericht stellt das Gewollte, also das mit der Klage bzw. der Berufung verfolgte Prozessziel, im Wege der Auslegung fest, falls ein Kläger einen nicht eindeutigen Antrag stellt. Eine Bindung an die konkrete Antragstellung besteht nicht. Bei einem unvertretenen Kläger ist der wirkliche Wille in entsprechender Anwendung der Auslegungsregel des § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu erforschen. Dabei sind nicht nur der Wortlaut, sondern auch die sonstigen Umstände des Falles, die für das Gericht und die anderen Beteiligten erkennbar sind, zu berücksichtigen. 2. Der Rentenanpassungsbescheid stellt einen selbstständigen Streitgegenstand dar und kann nach durchgeführtem Widerspruchsverfahren zulässig isoliert von dem Rentenbewilligungsbescheid mit einer Klage angefochten werden. Aufgrund der Unterschiedlichkeit des Regelungsgehalts von Bewilligungs- und Rentenanpassungsbescheiden, bedingen etwaige Mängel im Bewilligungsbescheid (Grundbescheid) eine Rechtswidrigkeit von Anpassungsbescheiden nicht.

Tenor