BSG - Urteil vom 15.02.2023
B 11 AL 37/21 R
Normen:
SGB III § 170 Abs. 1; SGB III § 169 S. 1; SGB III § 165 Abs. 1 S. 1; SGB III § 171; BGB § 774 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; AEntG § 14; SGB III § 170 Abs. 4;
Fundstellen:
NZI 2023, 698
NZI 2023, 753
NZS 2023, 913
ZInsO 2023, 1769
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 22.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 33/18
SG Speyer, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 181/16

Gewährung von InsolvenzgeldVerpflichtung des Generalunternehmers zur Zahlung von Arbeitsentgelt für Mitarbeiter der insolventen SubunternehmerinAbtretung von Ansprüchen auf Insolvenzgeld durch Arbeitnehmer des insolventen Subunternehmers an den Generalunternehmer

BSG, Urteil vom 15.02.2023 - Aktenzeichen B 11 AL 37/21 R

DRsp Nr. 2023/9339

Gewährung von Insolvenzgeld Verpflichtung des Generalunternehmers zur Zahlung von Arbeitsentgelt für Mitarbeiter der insolventen Subunternehmerin Abtretung von Ansprüchen auf Insolvenzgeld durch Arbeitnehmer des insolventen Subunternehmers an den Generalunternehmer

Erbringt ein Unternehmer zur Abgeltung seiner Generalunternehmerhaftung Zahlungen wegen offener Arbeitsentgeltansprüche an Arbeitnehmer eines Subunternehmers, gehen deren Arbeitsentgeltansprüche auf ihn über und berechtigen ihn, Insolvenzgeld in Anspruch zu nehmen.

Soweit der Generalunternehmer das Arbeitsentgelt der Mitarbeiter des insolventen Subunternehmers zahlt und sich im Gegenzug die Ansprüche der Mitarbeiter des Subunternehmers auf Zahlung von Insolvenzgeld abtreten lässt, ist dies nicht zu beanstanden und die Agentur für Arbeit hat das Insolvenzgeld an den Generalunternehmer zur Auszahlung zu bringen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Juli 2021 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 25. April 2018 zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten für alle Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 170 Abs. 1; SGB III § 169 S. 1; SGB III § 165 Abs. 1 S. 1; SGB III § 171; BGB § 774 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; AEntG § 14; SGB III § 170 Abs. 4;

Gründe:

I