LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.07.2014
L 7 AS 982/14 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1; SGB II § 22 Abs. 8;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 1017/14

Gewährung von Prozesskostenhilfe und vorläufige Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens zur Begleichung von Mietschulden

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 982/14 B ER - Aktenzeichen L 7 AS 983/14 B

DRsp Nr. 2014/11796

Gewährung von Prozesskostenhilfe und vorläufige Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens zur Begleichung von Mietschulden

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.04.2014 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin für die Forderung aus dem Mietverhältnis in Höhe von 5400,00 EUR vorläufig ein Darlehen zu gewähren. Die Zahlung ist unmittelbar an die Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft C eG zu leisten. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus C bewilligt. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 1; BGB § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1; SGB II § 22 Abs. 8;

Gründe

Die zulässigen Beschwerden sind begründet. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig zur Begleichung der Mietschulden ein Darlehen zu gewähren. Zudem war der Antragstellerin für beide Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.