Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 22.04.2014 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin für die Forderung aus dem Mietverhältnis in Höhe von 5400,00 EUR vorläufig ein Darlehen zu gewähren. Die Zahlung ist unmittelbar an die Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft C eG zu leisten. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt T aus C bewilligt. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.
Die zulässigen Beschwerden sind begründet. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig zur Begleichung der Mietschulden ein Darlehen zu gewähren. Zudem war der Antragstellerin für beide Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|