BSG - Urteil vom 25.08.2022
B 9 V 2/21 R
Normen:
BVG §§ 16 ff.; BVG § 16 Abs. 1; BVG § 18a Abs. 3 S. 1; BVG § 18a Abs. 7 S. 1-2 und S. 4 und S. 6-7; SGB VII § 46 Abs. 3 S. 2; SGB X § 37 Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 1; SGB X §§ 44 ff.;
Fundstellen:
NZS 2023, 795
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 VG 65/15
SG Köln, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 VG 68/10

Gewährung von Versorgungskrankengeld im sozialen EntschädigungsrechtKein Anspruch bei Eintritt eines Dauerzustandes im Sinne von § 18a Abs. 7 Satz 2 BVGZulässigkeit der nachträglichen Feststellung durch den Versorgungsträger

BSG, Urteil vom 25.08.2022 - Aktenzeichen B 9 V 2/21 R

DRsp Nr. 2023/1088

Gewährung von Versorgungskrankengeld im sozialen Entschädigungsrecht Kein Anspruch bei Eintritt eines Dauerzustandes im Sinne von § 18a Abs. 7 Satz 2 BVG Zulässigkeit der nachträglichen Feststellung durch den Versorgungsträger

Die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit als anspruchsbeendender Dauerzustand darf von der Versorgungsverwaltung rückwirkend und zeitgleich mit der endgültigen Versagung des Anspruchs auf Versorgungskrankengeld erfolgen, wenn dieser zuvor geruht hat.

Der Versorgungsträger darf die Feststellung des anspruchsbeendenden Dauerzustands im Sinne von § 18a Abs. 7 Satz 2 BVG auch nachträglich und in demselben Bescheid treffen, wenn ein Anspruch auf Versorgungskrankengeld bis zum Eintritt des Dauerzustands wegen des Bezugs von Verletztengeld geruht hat.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2020 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BVG §§ 16 ff.; BVG § 16 Abs. 1; BVG § 18a Abs. 3 S. 1; BVG § 18a Abs. 7 S. 1-2 und S. 4 und S. 6-7; SGB VII § 46 Abs. 3 S. 2; SGB X § 37 Abs. 1; SGB X § 39 Abs. 1; SGB X §§ 44 ff.;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Versorgungskrankengeld für die Zeit von Juli 2005 bis Dezember 2009.