FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.08.2003
2 K 780/01
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Gewerbesteuerpflicht bei über normale Vermietung hinausgehender Unterbringung von Asylbewerbern

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.08.2003 - Aktenzeichen 2 K 780/01

DRsp Nr. 2004/4042

Gewerbesteuerpflicht bei über normale Vermietung hinausgehender Unterbringung von Asylbewerbern

Wird ein von einem Landkreis angemietetes Gebäude vom Mieter dem Landkreis zur Unterbringung von Asylbewerbern zur Verfügung gestellt, so liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn gegenüber dem Landkreis weitere, über ein bloßes Mietverhältnis hinausgehende Leistungen erbracht werden (z.B. regelmäßiger Bettwäschewechsel, Zurverfügungstellung des vom Landkreis angeschafften Inventars und der notwendigen Haushaltsgegenstände, Zuweisung der Zimmer bei Neuaufnahmen in dem Objekt, Reinigung der Verkehrsflächen und der Sanitärbereiche, Sicherstellung von Ordnung und Sicherheit), die Erstattung für sämtliche Betriebs- und Personalkosten nach der Zahl der Unterbringungsplätze bemessen ist und insgesamt gesehen erheblich höhere Einnahmen als bei einer bloßen Vermietungstätigkeit erzielt werden.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1 S. 2 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Gewerbesteuermessbescheiden für die Jahre 1996 bis 1998 wegen des Betriebs eines Asylbewerberwohnheimes.