gg) Kosten und Streitwert

Autor: Emmert

326

Gemäß § 788 Abs. 1 ZPO trägt der Schuldner die Verfahrenskosten, und zwar auch dann, wenn das Gericht Vollstreckungsschutz gewährt. Das gilt auch für die Kosten des Beschwerdeverfahrens, wenn er erst in der Beschwerdeinstanz Erfolg hatte. Hat das eingelegte Rechtsmittel keinen Erfolg, ergibt sich die Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO.

327

Für die Räumungsvollstreckung gilt der Jahresmietwert, § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG i.V.m. § 41 Abs. 2 GKG.

328

Der Gebührenwert für das Räumungsschutzverfahren bestimmt sich gem. § 3 ZPO nach der für die Dauer des beantragten Räumungsschutzes geschuldeten Miete bzw. Nutzungsentschädigung.1)

329

Der Gebührensatz ergibt sich aus §§ 25, 19 RVG.

330