gg) Unterbrechung des Rechtsstreits

Autor: Griebel

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Sofern zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens ein Rechtsstreit über eine Masseverbindlichkeit gegen den Schuldner anhängig ist (beispielsweise klagt der Vermieter zukünftig fällig werdende Mieten ein, die nach Eröffnung fällig werden), wird dieser nach § 240 ZPO unterbrochen (auch dann, wenn ein "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist, § 240 Satz 2 ZPO). Eine Wiederaufnahme erfolgt ggf. nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO.