LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.04.2017
9 Sa 1009/16
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 Abs. 1; BGB § 305c; BGB § 307; TVöD-VKA Kr-Anwendungstabelle VergGr. 7a Stufe 6;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1522/16

Grundsätze der VertragsauslegungVertragsklausel als Allgemeine GeschäftsbedingungAuslegung Allgemeiner GeschäftsbedingungenAnwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGBVertragliche planwidrige RegelungslückeErgänzende Vertragsauslegung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2017 - Aktenzeichen 9 Sa 1009/16

DRsp Nr. 2022/13526

Grundsätze der Vertragsauslegung Vertragsklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB Vertragliche planwidrige Regelungslücke Ergänzende Vertragsauslegung

1. Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie sie die Parteien nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist zwar von dem Wortlaut auszugehen, aber zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände bei der Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. 2. Wird eine Vertragsklausel vom Verwender für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert, begründen das äußere Erscheinungsbild und der Inhalt der Klausel eine tatsächliche Vermutung, dass es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. 3. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - ausgehend vom Vertragswortlaut - nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind.