LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.03.2016
8 Sa 81/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2597/14

Grundsätze zur ordnungsgemäßen Sozialauswahl bei der ÄnderungskündigungUnwirksame betriebsbedingte Änderungskündigung bei unbestimmter Angabe der tarifvertraglichen Vergütungsgrundlage und unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Sozialauswahl

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.03.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 81/15

DRsp Nr. 2016/18233

Grundsätze zur ordnungsgemäßen Sozialauswahl bei der Änderungskündigung Unwirksame betriebsbedingte Änderungskündigung bei unbestimmter Angabe der tarifvertraglichen Vergütungsgrundlage und unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Sozialauswahl

1. Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Wege der Änderungskündigung für die neue Tätigkeit ein beziffertes monatliches Bruttogehalt an und nimmt gleichzeitig auf eine tarifliche Entgeltgruppe Bezug, ist das Änderungsangebot jedenfalls dann nicht ausreichend bestimmt, wenn für den Arbeitnehmer aufgrund der Gesamtumstände nicht erkennbar ist, auf welchen Tarifvertrag sich die Vergütungsangaben beziehen.2. Der Arbeitgeber hat auch bei einer Änderungskündigung analog zu § 1 Abs. 3 KSchG eine soziale Auswahl vorzunehmen, wenn für eine Weiterbeschäftigung objektiv und eindeutig unterschiedliche Tätigkeiten zur Verfügung stehen, zugleich mehrere Arbeitnehmer um eine geringere Anzahl günstigerer Beschäftigungsmöglichkeiten konkurrieren und deshalb eine personelle Auswahl zu treffen ist.

Tenor

1.

Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07. Januar 2015 - Az. 2 Ca 2597/14 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; KSchG § 1 Abs. 3; KSchG § 2 S. 1;

Tatbestand

1. 2.