BGH - Beschluss vom 21.02.2012
VIII ZR 117/11
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 2. Alt.;
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 648
NZM 2012, 341
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 92 C 11210/08
LG Wiesbaden, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 71/10

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage bzgl. einer konkludenten Aufhebung des bisherigen Mietvertrags durch Abschluss eines neuen Vertrags mit einem mieterseits gestellten Nachmieter

BGH, Beschluss vom 21.02.2012 - Aktenzeichen VIII ZR 117/11

DRsp Nr. 2012/7267

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage bzgl. einer konkludenten Aufhebung des bisherigen Mietvertrags durch Abschluss eines neuen Vertrags mit einem mieterseits gestellten Nachmieter

Die Frage, ob und unter welchen Umständen mit dem Abschluss eines Mietvertrags mit einem vom Mieter gestellten Nachmieter die Aufhebung des bisherigen Mietvertrags verbunden ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und gibt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 2. Alt.;

Gründe

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Revision "im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung" zugelassen und dies damit begründet, dass abweichende obergerichtliche Entscheidungen zur stillschweigenden Vertragsaufhebung bei Abschluss eines Mietvertrags mit einem Nachmieter bestünden. Die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen tragen keinen der im Gesetz vorgesehenen Zulassungsgründe.