BSG - Beschluss vom 04.09.2018
B 11 AL 15/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 14.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 AL 73/16
SG Koblenz, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 11/16

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKlärungsfähige RechtsfrageAngriff auf die Beweiswürdigung durch das LSG

BSG, Beschluss vom 04.09.2018 - Aktenzeichen B 11 AL 15/18 B

DRsp Nr. 2019/748

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsfähige Rechtsfrage Angriff auf die Beweiswürdigung durch das LSG

1. Greift ein Kläger die individuelle Vertragsauslegung durch das LSG an, weil er im Ergebnis meint, dass bestimmte Umstände bzw. rechtliche Gesichtspunkte in einer anderen Weise in die Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht hätten einfließen müssen, wird damit keine klärungsfähige Rechtsfrage benannt. 2. Zur Überprüfung von revisiblem Recht führt im Rahmen einer geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in diesem Zusammenhang jedoch nur eine Rechtsfrage, die auf die Auslegung von Inhalt und Umfang der materiell-rechtlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB an sich zielt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 ) und der Divergenz (§ Abs Nr ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden sind (§ Abs Satz 3 ). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ Abs Satz 1 Halbsatz 2, § ).