LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.07.2014
L 10 AS 1393/14 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 22; BGB § 543 Abs. 3; BGB § 569 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 186 AS 11308/14

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf für Unterkunft und Heizung; Anordnungsgrund Kündigungslage; Räumungsklage; Abwendungsmöglichkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2014 - Aktenzeichen L 10 AS 1393/14 B ER - Aktenzeichen L 10 AS 1394/14 B ER PKH

DRsp Nr. 2015/3895

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bedarf für Unterkunft und Heizung; Anordnungsgrund Kündigungslage; Räumungsklage; Abwendungsmöglichkeit

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Mai 2014 wird zurückgewiesen, soweit dieser Beschluss die Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen zum Gegenstand hat (L 10 AS 1393/14 B ER).

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz zur Hälfte, weitergehende Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Beschluss wird aufgehoben, soweit der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W in B abgelehnt worden ist (L10 AS 1394/14 B ER PKH); dem Antragsteller wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt W in B beigeordnet; Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Win B beigeordnet; Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 22; BGB § 543 Abs. 3; BGB § 569 Abs. 3;

Gründe: