I.
Die 1975 gegründete Klägerin, die ihren Gewinn nach handelsrechtlichen Grundsätzen durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte, errichtete aufgrund von Kaufverträgen auf ihr gehörenden Grundstücken Kaufeigenheime zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Die Käufer nahmen für die Objekte weit überwiegend eine steuerliche Förderung nach § 10 e des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch.
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