FG Düsseldorf - Urteil vom 20.02.2003
10 K 2408/00 G
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB § 446 Satz 1 ; II. WoBauG § 33 Abs. 1 ; II. WoBauG § 33 Abs. 3 ;

Grundstücksveräußerung; Gewinnrealisierung; Aufschiebende Bedingung; Kaufvertrag; Wohnungsbaudarlehen; Preisgefahr - Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Grundstücksverkäufen unter der aufschiebenden Bedingung der Auszahlung öffentlicher Mittel

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2003 - Aktenzeichen 10 K 2408/00 G

DRsp Nr. 2003/6595

Grundstücksveräußerung; Gewinnrealisierung; Aufschiebende Bedingung; Kaufvertrag; Wohnungsbaudarlehen; Preisgefahr - Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Grundstücksverkäufen unter der aufschiebenden Bedingung der Auszahlung öffentlicher Mittel

Kaufpreisforderungen aus durch die Bewilligung zinsverbilligter Wohnungsbaudarlehen aufschiebend bedingten Grundstücksveräußerungen führen nicht bereits im Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzungen und Lasten zur Gewinnrealisierung, da die Preisgefahr erst bei Wirksamkeit des Vertrages übergehen kann und die Forderungen aufgrund der vom Verkäufer nicht zu beherrschenden Darlehensbewilligung auch wirtschaftlich mit über das normale Gewährleistungs- und Ausfallrisiko hinausgehenden Unwägbarkeiten behaftet sind.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 Satz 1 ; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 ; BGB § 446 Satz 1 ; II. WoBauG § 33 Abs. 1 ; II. WoBauG § 33 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die 1975 gegründete Klägerin, die ihren Gewinn nach handelsrechtlichen Grundsätzen durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte, errichtete aufgrund von Kaufverträgen auf ihr gehörenden Grundstücken Kaufeigenheime zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Die Käufer nahmen für die Objekte weit überwiegend eine steuerliche Förderung nach § 10 e des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch.