h) Geltendmachung sonstiger Schadensersatzansprüche

Autor: Griebel

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In Konsequenz einer Beschlagnahme muss der Zwangsverwalter auch berechtigt sein, Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Schönheitsreparaturen sowie wegen Beschädigungen der Mietsache oder unterlassener Rückbaumaßnahmen gegen den Mieter geltend zu machen.1)


1)

Hörndler in Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Kap. 19 Rdn. 81.