OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.07.2021
23 U 106/18
Normen:
BGB § 675 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; ZPO § 287; EStG § 43a Abs 1 Nr. 1; BGB § 291; BGB § 288 Abs. 1 S. 2; BGB § 187 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 05.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 165/16

Haftung aus steuerlicher Fehlberatung bezüglich eines SonderausgabenabzugsSteuerliche Verschonungsmöglichkeiten des Betriebsvermögens einer GmbHSteuerliche Folgen der Einbringung von Geschäftsanteilen in eine FamilienstiftungSteuerliche Folgen der Einbringung von Geschäftsanteilen in eine gemeinnützige StiftungZustandekommen eines SteuerberatungsvertragsEntstehung und Umfang eines Sonderausgabenabzugs bei Übertragung von Firmenanteilen an eine gemeinnützige Stiftung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2021 - Aktenzeichen 23 U 106/18

DRsp Nr. 2022/17045

Haftung aus steuerlicher Fehlberatung bezüglich eines Sonderausgabenabzugs Steuerliche Verschonungsmöglichkeiten des Betriebsvermögens einer GmbH Steuerliche Folgen der Einbringung von Geschäftsanteilen in eine Familienstiftung Steuerliche Folgen der Einbringung von Geschäftsanteilen in eine gemeinnützige Stiftung Zustandekommen eines Steuerberatungsvertrags Entstehung und Umfang eines Sonderausgabenabzugs bei Übertragung von Firmenanteilen an eine gemeinnützige Stiftung

Soweit der Steuerberater dem Inhaber einer Firma im Rahmen eines Beratungsvertrages empfiehlt, Geschäftsanteile in eine gemeinnützige Stiftung einzubringen, woraus ihm ein steuerlicher Sonderausgabenabzug aufgrund des aktuellen Werts der Anteile in Millionenhöhe entstehe, tatsächlich der entstehende Abzugsbetrag sich aber nach dem Wert zum Zeitpunkt der Gründung berechnet und dem Firmeninhaber im Gegenzug aufgrund der Übertragung Ansprüche auf Auszahlung von Dividenden bezüglich der Firmenanteile verlorengehen, haftet der Steuerberater auf Schadensersatz.

Tenor

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 05.06.2018 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: