BGH - Versäumnisurteil vom 25.10.2000
VIII ZR 306/99
Normen:
GmbHG § 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
GmbHR 2001, 293
NJW 2001, 2635
NJW-RR 2001, 1042
NZG 2001, 561
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,

Haftung der GmbH für Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft

BGH, Versäumnisurteil vom 25.10.2000 - Aktenzeichen VIII ZR 306/99

DRsp Nr. 2001/561

Haftung der GmbH für Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft

Die eine spätere Tätigkeit der GmbH vorbereitende Vorgründungsgesellschaft ist mit der nach notarieller Beurkundung entstehenden Vorgesellschaft und deswegen auch mit der aus ihr hervorgehenden GmbH nicht identisch. Rechte und Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft gehen, da GmbH-Recht noch nicht gilt, nicht automatisch mit der GmbH-Gründung auf die Vorgesellschaft oder später auf die GmbH über, sondern müssen, wenn sie in die GmbH einbebracht werden sollen, durch besonderes Rechtsgeschäft übertragen werden. Anders als für Schulden der Vorgesellschaft erlischt die persönliche Haftung der Gesellschafter aus Geschäftender Vorgründungsgesellschaft, wenn nicht etwas anderes mit dem Geschäftspartner vereinbart ist, grundsätzlich nicht mit Gründung oder Eintragung der GmbH. Entsprechendes gilt für eine Ein-Mann-Gründung.

Normenkette:

GmbHG § 11 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 116.011,75 DM nebst Zinsen und Mahnkosten für vier vom Beklagten zu 2 mündlich bestellte C.-Neufahrzeuge.