OLG Köln - Beschluss vom 28.04.2016
19 U 203/15
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 123/15

Haftung des Architekten wegen Überschreitung der Baukosten

OLG Köln, Beschluss vom 28.04.2016 - Aktenzeichen 19 U 203/15

DRsp Nr. 2017/10647

Haftung des Architekten wegen Überschreitung der Baukosten

Eine in einem frühen Stadium des Bauvorhabens zu einem Zeitpunkt, zu dem der Bauherr das zu sanierende Objekt noch nicht erworben hat, erstellte Kostenschätzung kann nicht als Kostengarantie ausgelegt werden, da der Bauherr in diesem Stadium nicht davon ausgehen kann, dass der beklagte Architekt dafür einstehen würde, dass die veranschlagten Baukosten nicht überschritten werden.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 24.11.2015 (7 O 123/15) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe