BGH - Urteil vom 25.09.2019
VIII ZR 138/18
Normen:
BGB § 564; BGB § 1922 Abs. 1; BGB § 1967;
Fundstellen:
BGHZ 223, 191
FamRZ 2019, 2030
FuR 2020, 122
ZEV 2020, 29
ZMR 2020, 190
Vorinstanzen:
AG Neuss, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 78 C 3609/16
LG Düsseldorf, vom 04.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 S 35/17

Haftung eines Erben für die durch fehlende Kündigung des Mietverhältnisses des Verstorbenen eingetretenen Verbindlichkeiten aus dem dem Mietverhältnis; Persönliche Haftung eines Erben

BGH, Urteil vom 25.09.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 138/18

DRsp Nr. 2019/14984

Haftung eines Erben für die durch fehlende Kündigung des Mietverhältnisses des Verstorbenen eingetretenen Verbindlichkeiten aus dem dem Mietverhältnis; Persönliche Haftung eines Erben

a) Unterlässt der nach § 564 Satz 1, § 1922 Abs. 1 BGB in das Mietverhältnis eingetretene Erbe dieses nach § 564 Satz 2 BGB außerordentlich zu kündigen, liegt allein hierin keine Verwaltungsmaßnahme, welche die nach Ablauf dieser Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu Nachlasserbenschulden beziehungsweise Eigenverbindlichkeiten werden lässt, für die der Erbe - auch - persönlich haftet.b) Eine persönliche Haftung tritt jedoch etwa dann ein, wenn der Erbe nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses seiner (fälligen) Pflicht aus § 546 Abs. 1, § 985 BGB zur Räumung und Herausgabe der Mietsache nicht nachkommt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. April 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 564; BGB § 1922 Abs. 1; BGB § 1967;

Tatbestand