Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 30.8.2013 (Az.: 2-
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Beklagte berechtigt ist, ihren Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 65,50 € als Posten in die Auseinandersetzungsrechnung im Rahmen ihrer Liquidation einzustellen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.436,30 € festgesetzt.
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