OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.05.2014
2 U 224/13
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 1; BGB § 548 Abs. 1; BGB § 708; LuftVG § 4 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 30.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 125/13

Haftung eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft wegen Beschädigung eines im Eigentum der Gesellschaft stehenden Flugzeugs

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.05.2014 - Aktenzeichen 2 U 224/13

DRsp Nr. 2014/12081

Haftung eines Gesellschafters einer BGB -Gesellschaft wegen Beschädigung eines im Eigentum der Gesellschaft stehenden Flugzeugs

1. Die vertraglichen Pflichten des Nutzers eines Flugzeugs bestehen unabhängig davon, ob er im Rahmen eines Überprüfungsflugs verantwortlicher Flugzeugführer im Sinne des LuftVG ist. Das LuftVG regelt nicht die Pflichten des Nutzers gegenüber seinem Vertragspartner. 2. Zur Abgrenzung der auf einem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Nutzung zu einem Mietvertrag. 3. Für Ansprüche der Gesellschaft gegen den Gesellschafter auf Schadenersatz besteht während der Auseinandersetzung die gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 30.8.2013 (Az.: 2-25 O 125/13) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, dass die Beklagte berechtigt ist, ihren Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten in Höhe von 65,50 € als Posten in die Auseinandersetzungsrechnung im Rahmen ihrer Liquidation einzustellen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.436,30 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281 Abs. 1; BGB § 548 Abs. 1; BGB § 708;