BayObLG - Beschluss vom 07.03.2002
2Z BR 151/01
Normen:
WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 § 16 Abs. 2 § 23 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 492
OLGReport-BayObLG 2002, 369
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 6055/00 und 5850/00
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 UR II 037/00 und 030/00

Haftung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers - Kein Einwand gegenüber bestandskräftiger Jahresabrechnung

BayObLG, Beschluss vom 07.03.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 151/01

DRsp Nr. 2002/9082

Haftung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers - Kein Einwand gegenüber bestandskräftiger Jahresabrechnung

»1. Die durch Gemeinschaftsordnung getroffene und im Grundbuch eingetragene Bestimmung, wonach der Erwerber einer Eigentumswohnung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers haftet, ist wirksam und begründet eine Zahlungspflicht des Rechtsnachfolgers unmittelbar durch den Erwerb des Sondereigentums, ohne dass es einer schuldrechtlichen Übernahme bedarf.2. Einem bestandskräftigen Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung kann ein Wohnungseigentümer nicht entgegenhalten, dass er aufgrund einer in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen Regelung Wohngeld so lange nicht schulde, bis die ihm gehörenden Dachgeschossräume ausgebaut sind.«

Normenkette:

WEG § 10 Abs. 1 Satz 2 § 16 Abs. 2 § 23 Abs. 4 ;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Im Jahr 1996 erwarb der Voreigentümer der Antragsgegnerin die Dachgeschossräume Nr. 74 und Nr. 76. Er begann mit deren Ausbau zu Wohnzwecken; nach dem Vortrag der Antragsgegnerin wurde dieser gegen Ende 1999 abgeschlossen. Im Jahr 1998 verkaufte der Voreigentümer sein Eigentum an die Antragsgegnerin. Diese wurde am 11.10.1999 als Eigentümerin der Wohnung Nr. 76 und am 10.1.2000 als Eigentümerin der Wohnung Nr. 74 im Grundbuch eingetragen.