LG Göttingen - Urteil vom 20.02.1991
5 S 163/90
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1991, 536
Vorinstanzen:
AG Münden, vom 20.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 265/90

Haltung eines Hundes

LG Göttingen, Urteil vom 20.02.1991 - Aktenzeichen 5 S 163/90

DRsp Nr. 2001/10170

Haltung eines Hundes

Die Haltung eines Hundes in einer Mietwohnung gehört wegen der bei Hunden nie ganz auszuschließenden Gefahr der Gefährdung oder auch nur Belästigung von Mitbewohnern nicht zum Mietgebrauch. Der Vermieter ist daher berechtigt, die Entfernung eines Hundes aus der Mietwohnung auch dann zu verlangen, wenn er den Mietern zunächst die Haltung für eine begrenzte Zeit gestattet hat.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die form und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Die Beklagten sind verpflichtet, den von ihnen ohne Erlaubnis des Klägers angeschafften Hund aus der Wohnung zu entfernen und zukünftig die Haltung eines Hundes in der Mietwohnung ohne Einwilligung des Klägers zu unterlassen. Sie haben vertragswidrig den Hund in die Wohnung aufgenommen. Nach § 13 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages vom 10. Januar 1986 bedarf die Haltung eines Hundes der schriftlichen Einwilligung des Vermieters. Eine Einwilligung zur Haltung eines Hundes hat der Kläger den Beklagten nicht erteilt. Er hat vielmehr mit der Abmahnung vom 6. März 1990 ausdrücklich der Hundehaltung widersprochen.