OLG Hamm - Urteil vom 09.11.2020
18 U 93/17
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 14.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 59/16

Handelsvertretung für Kraftstoffe und Schmierstoffe auf einem AutohofBegriff der erforderlichen Unterlagen im HandelsvertreterrechtEntgeltliche Überlassung eines Kassensystems

OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2020 - Aktenzeichen 18 U 93/17

DRsp Nr. 2020/17678

Handelsvertretung für Kraftstoffe und Schmierstoffe auf einem Autohof Begriff der erforderlichen Unterlagen im Handelsvertreterrecht Entgeltliche Überlassung eines Kassensystems

1. Die vertragliche Übernahme von Verpflichtungen bzgl. der Bewältigung von Datentransfers, der Akzeptanz subsidiärer Zahlungsmittel (u.a. Kredit- oder Bezahlkarten) sowie bzgl. der Überwachung der Füllstände in den Kraftstofftanks durch den Handelsvertreter führt nicht zur Erweiterung des Begriffs der Erforderlichkeit im Sinn von § 86a Abs. 1 HGB.2. Ist die Vereinbarung bzgl. der entgeltlichen Überlassung eines Kassensystems im Hinblick auf die sog. Preisübermittlungsfunktion dieses Systems unwirksam und führt dies nach den Maßstäben der ergänzenden Vertragsauslegung (s. Urt. des BGH vom 17.11.2016, Az. VII ZR 6/16, Tz. 40) lediglich zur Teilunwirksamkeit, kann die Bemessung der vorzunehmenden Entgeltkürzung nach dem Anteil der auf die Preisübermittlungsfunktion entfallenden Programmierung (sog. lines of code) ermittelt werden.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.6.2017 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert;

die Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 548,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch in Höhe von 5 Prozentpunkten, seit dem 5.4.2016 zu zahlen;