BGH - Urteil vom 19.07.2023
VIII ZR 229/22
Normen:
BGB § 556d Abs. 1; BGB § 556e Abs. 1 S. 1; BGB § 556g Abs. 1 S. 1, 2, 3;
Fundstellen:
MDR 2023, 1304
MietRB 2023, 285
NJW-RR 2023, 1246
NZM 2023, 762
ZMR 2023, 964
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 06.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 306/21
LG Berlin, vom 22.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 113/22

Herabsetzung der Miete als Anspruch eines Mieters wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe; Bemessung der zulässigen Miete nach der in dem vorangegangenen Mietverhältnis geschuldeten Vormiete; Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten

BGH, Urteil vom 19.07.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 229/22

DRsp Nr. 2023/11292

Herabsetzung der Miete als Anspruch eines Mieters wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften zur Begrenzung der Miethöhe; Bemessung der zulässigen Miete nach der in dem vorangegangenen Mietverhältnis geschuldeten Vormiete; Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten

a) Zulässige Miete im Sinne von § 556g Abs. 1 Satz 2 BGB ist die sich nach den Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB) ergebende Miete. Die zulässige Miete kann sich auch aus einer Anwendung der Vorschrift des § 556e Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben, mithin nach der in dem vorangegangenen Mietverhältnis geschuldeten Vormiete zu bemessen sein.b) Geschuldete Vormiete im Sinne von § 556e Abs. 1 BGB ist bei einem Vormietverhältnis, das ebenfalls bereits den Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB) unterlag, die Miete, die nach diesen Vorschriften zulässig gewesen ist. War die ursprünglich vereinbarte Vormiete demnach unzulässig überhöht, ist als geschuldete Vormiete die gemäß § 556g Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB auf die zulässige Höhe reduzierte Miete anzusehen.