FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.06.2012
8 K 3603/11
Normen:
BewG § 198; BewG § 157 Abs. 3; BewG § 179; BewG § 182; BewG § 196; AO § 362; AO § 365; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 133; BGB § 157;

Herabsetzung des Grundbesitzwertes nach Bestandskraft des Feststellungsbescheides Auslegung der Einspruchsrücknahmeerklärung Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes Abschluss eines Kaufvertrages kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2012 - Aktenzeichen 8 K 3603/11

DRsp Nr. 2012/15901

Herabsetzung des Grundbesitzwertes nach Bestandskraft des Feststellungsbescheides Auslegung der Einspruchsrücknahmeerklärung Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes Abschluss eines Kaufvertrages kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO

1. Mit der Rücknahme des Einspruchs wird der angefochtene Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes bestandskräftig; die hiergegen gerichtete Klage ist ohne weitere Sachprüfung als unbegründet abzuweisen. 2. Erklärt der Steuerpflichtige ausdrücklich, dass er seinen Einspruch zurücknimmt, ist aus der Sicht eines objektiven Empfängers von einer uneingeschränkten Rücknahme des Einspruchs auch hinsichtlich eines während des Einspruchs ergangenen Änderungsbescheids auszugehen. 3. Wird erst nach der Bestandskraft des Bescheides über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes geltend gemacht, dass ein niedriger gemeiner Wert vorliege, kann dieser Einwand nur berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des bestandskräftigen Verwaltungsaktes nach den Änderungsvorschriften der AO erfüllt sind.