VGH Bayern - Beschluss vom 03.05.2017
4 B 17.48
Normen:
BayKAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); BGB § 573c Abs. 1; BGB § 745 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen M 10 K 13.5820

Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer bei Zusammenleben mit zwei Geschwistern; Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung

VGH Bayern, Beschluss vom 03.05.2017 - Aktenzeichen 4 B 17.48

DRsp Nr. 2018/13482

Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer bei Zusammenleben mit zwei Geschwistern; Unentgeltliche Gebrauchsüberlassung

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2014 wird aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 16. Januar 2014 sowie der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 3. Dezember 2013 werden aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BayKAG Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); BGB § 573c Abs. 1; BGB § 745 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin, der zusammen mit zwei Geschwistern eine Wohnung im Stadtgebiet der Beklagten gehört, wendet sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer.