OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.03.2014
I-10 U 159/13
Normen:
BGB § 546a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.10.2013

Höhe der Nutzungsentschädigung nach Kündigung des Mietvertrages

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.03.2014 - Aktenzeichen I-10 U 159/13

DRsp Nr. 2015/5612

Höhe der Nutzungsentschädigung nach Kündigung des Mietvertrages

Darauf, dass die geforderte Miete für vergleichbare Objekte ortsüblich ist, kommt es im Anwendungsbereich des § 546a Abs. 1 BGB nicht an, wenn der Vermieter die vereinbarte Miete verlangt.

Tenor

I.

Der Antrag des Beklagten, ihm für die Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat nach Vorberatung beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 28.10.2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf einstimmig im Beschlussverfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

III.

Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 24.03.2014 gegeben.

IV.

Streitwert: 37.107,76 €

Normenkette:

BGB § 546a Abs. 1;

Gründe