Der Antrag des Beklagten, ihm für die Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
II.Der Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat nach Vorberatung beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 28.10.2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf einstimmig im Beschlussverfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
III.Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 24.03.2014 gegeben.
IV.Streitwert: 37.107,76 €
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