OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.04.2014
I-10 U 159/13
Normen:
BGB § 546a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.10.2013

Höhe der Nutzungsentschädigung nach Kündigung des Mietvertrages

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2014 - Aktenzeichen I-10 U 159/13

DRsp Nr. 2015/5627

Höhe der Nutzungsentschädigung nach Kündigung des Mietvertrages

Darauf, dass die geforderte Miete für vergleichbare Objekte ortsüblich ist, kommt es im Anwendungsbereich des § 546a Abs. 1 BGB nicht an, wenn der Vermieter die vereinbarte Miete verlangt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.10.2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

Das am 28.10.2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 546a Abs. 1;

Gründe

I.