Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 02.05.2013, Az.:
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 12 %. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 88 % sowie die Kosten der Nebenintervenientin ebenfalls zu 88 %.
III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
I.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Auf die Hinweise des Senats zu Protokoll vom 17.12.2013 wird zur Begründung Bezug genommen.
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