OLG München - Urteil vom 28.01.2014
9 U 2296/13 Bau
Normen:
BGB § 631; BGB § 649; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 02.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 22016/07

Höhe der Vergütung nach freier Kündigung eines WerkvertragesBerücksichtigung des mit der Pauschalierungsvereinbarung vereinbarten Preisnachlasses

OLG München, Urteil vom 28.01.2014 - Aktenzeichen 9 U 2296/13 Bau

DRsp Nr. 2014/5775

Höhe der Vergütung nach freier Kündigung eines Werkvertrages Berücksichtigung des mit der Pauschalierungsvereinbarung vereinbarten Preisnachlasses

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 02.05.2013, Az.: 11 O 22016/07, werden zurückgewiesen. Die Zahlung in Höhe von 4.195,-- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.10.2006 hat die Beklagte jedoch nur Zug um Zug gegen Freigabe des auf dem Sperrkonto Nr. ...84 bei der Volksbank R. eG befindlichen Betrages durch die Klägerin zu leisten.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 12 %. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens zu 88 % sowie die Kosten der Nebenintervenientin ebenfalls zu 88 %.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 649; BGB § 133; BGB § 157;

Gründe

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Auf die Hinweise des Senats zu Protokoll vom 17.12.2013 wird zur Begründung Bezug genommen.