OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.06.2014
I-10 U 162/13
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 315;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 29.10.2013

Höhe des Mietzinses

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2014 - Aktenzeichen I-10 U 162/13

DRsp Nr. 2015/5992

Höhe des Mietzinses

Hat der Vermieter, der rückständigen Mietzins klageweise geltend macht, die Vereinbarung einer bestimmten Miethöhe nicht bewiesen, so ist er gem. § 315 BGB berechtigt, die angemessene Miete zu bestimmen. Dabei führt die Überschreitung der ortsüblichen Miete nicht in jedem Fall zu einer Unbilligkeit der Leistungsbestimmung.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.10.2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, zurückgewiesen, dass die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits zu 52% von der Klägerin und zu 48% von der Beklagten zu tragen sind.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das am 29.10.2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ist - mit vorstehender Abänderung der Kostenentscheidung - vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorab in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 315;

Gründe

I.