Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.10.2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, zurückgewiesen, dass die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits zu 52% von der Klägerin und zu 48% von der Beklagten zu tragen sind.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das am 29.10.2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf ist - mit vorstehender Abänderung der Kostenentscheidung - vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vorab in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
I.
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