OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.05.2014
I-10 U 162/13
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 315;

Höhe des Mietzinses

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2014 - Aktenzeichen I-10 U 162/13

DRsp Nr. 2015/5994

Höhe des Mietzinses

Hat der Vermieter, der rückständigen Mietzins klageweise geltend macht, die Vereinbarung einer bestimmten Miethöhe nicht bewiesen, so ist er gem. § 315 BGB berechtigt, die angemessene Miete zu bestimmen. Dabei führt die Überschreitung der ortsüblichen Miete nicht in jedem Fall zu einer Unbilligkeit der Leistungsbestimmung.

Tenor

I.

Der Termin vom 22.05.2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 29.10.2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf einstimmig im Beschlussverfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

III.

Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 30.05.2014 gegeben.

IV.

Streitwert: 25.707,86 (24.707,86 € Klage + 1.000 € Widerklage)

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 315;

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils nach Maßgabe der folgenden durch das Berufungsvorbringen veranlassten Ausführungen.