Der Termin vom 22.05.2014 wird aufgehoben.
II.Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 29.10.2013 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf einstimmig im Beschlussverfahren gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
III.Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis 30.05.2014 gegeben.
IV.Streitwert: 25.707,86 (24.707,86 € Klage + 1.000 € Widerklage)
Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils nach Maßgabe der folgenden durch das Berufungsvorbringen veranlassten Ausführungen.
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