BGH - Urteil vom 31.01.2003
V ZR 333/01
Normen:
BGB §§ 133 535 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 476
MDR 2003, 561
NJW 2003, 1317
ZMR 2003, 415
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Essen,

Höhe des Mietzinses bei Nutzung eines mit eigenen Mitteln bezahlten Teils eines Gebäudes

BGH, Urteil vom 31.01.2003 - Aktenzeichen V ZR 333/01

DRsp Nr. 2003/4220

Höhe des Mietzinses bei Nutzung eines mit eigenen Mitteln bezahlten Teils eines Gebäudes

»Ist der "nicht abgewohnte" Teil eines zur Errichtung eines Wohngebäudes zur Verfügung gestellten Betrags dem Zahlenden beim Auszug zu erstatten, kommt zwischen ihm und dem Zahlungsempfänger ein Mietvertrag zustande; die Höhe des Mietzinses kann durch das Gericht in ergänzender Vertragsauslegung oder analog §§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB bestimmt werden (im Anschluß an Senatsurt. v. 20. Juni 1997, V ZR 39/96, NJW 1997, 2671).«

Normenkette:

BGB §§ 133 535 ;

Tatbestand:

Die Parteien sind Schwestern. Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausgrundstücks W. Straße in S.. Im Jahre 1980 wurde ein Anbau errichtet, in dem die Beklagte seither wohnt. Die Beklagte stellte hierfür mindestens 115.000 DM zur Verfügung. Für den Betrag hat sie ein Darlehen aufgenommen, das zu Lasten des Hausgrundstücks gesichert ist.