Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 25.06.2013, Az.
Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der Versorgungsanwartschaft des Klägers bei der Beklagten zum 31.05.2018.
Der 1958 geborene Kläger war ab dem 01.10.2000 als Business Manager zunächst bei der T-Gruppe beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging auf die Beklagte über.
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete mit Ablauf des 31.05.2012.
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