LAG Hamm - Urteil vom 07.01.2014
9 Sa 1055/13
Normen:
BGB § 133 ; BGB § 305c Abs. 2 ; Betriebsrentengesetz § 2 Absatz 5a ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 25.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 286/13

Höhe von VersorgungsanwartschaftenEinräumung einer AnwartschaftVerzinsung von Auffüllleistung auch bei Ausscheiden aus Arbeitsverhältnis

LAG Hamm, Urteil vom 07.01.2014 - Aktenzeichen 9 Sa 1055/13

DRsp Nr. 2014/6089

Höhe von Versorgungsanwartschaften Einräumung einer Anwartschaft Verzinsung von Auffüllleistung auch bei Ausscheiden aus Arbeitsverhältnis

Auf die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB darf nur zurückgegriffen werden, wenn trotz Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 25.06.2013, Az. 5 Ca 286/13, wird zurückgewiesen.

Dem Kläger werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133 ; BGB § 305c Abs. 2 ; Betriebsrentengesetz § 2 Absatz 5a ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Versorgungsanwartschaft des Klägers bei der Beklagten zum 31.05.2018.

Der 1958 geborene Kläger war ab dem 01.10.2000 als Business Manager zunächst bei der T-Gruppe beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis ging auf die Beklagte über.

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete mit Ablauf des 31.05.2012.