OLG Brandenburg - Urteil vom 11.07.2023
6 U 67/22
Normen:
ZPO § 511 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 311 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 1 S. 1; BGB § 620 Abs. 2; BGB § 614; BORA § 26 Abs. 1 S. 2 Buchst. b); BGB § 157; BGB § 133; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 375/20

Honoraransprüche als freier Mitarbeiter in einer RechtsanwaltskanzleiStufenklage bei Honoraransprüchen freier MitarbeiterAbrechnung von Honoraranspruch bei Vereinbarung der Vergütung nach Bearbeitung unter dem Bearbeiterkürzel des freien Mitarbeiters

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.07.2023 - Aktenzeichen 6 U 67/22

DRsp Nr. 2023/10519

Honoraransprüche als freier Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei Stufenklage bei Honoraransprüchen freier Mitarbeiter Abrechnung von Honoraranspruch bei Vereinbarung der Vergütung nach Bearbeitung unter dem Bearbeiterkürzel des freien Mitarbeiters

Ein Vertrag über freie Mitarbeit ist ein Dienstvertrag und endet mit dem Ablauf der Kündigungsfrist gemäß § 620 Abs. 2 BGB. Nach dem Ablauf der Kündigungsfrist kann ein freier Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei bei Vereinbarung einer Beteiligung am Gesamthonorar nur dann noch Zahlung verlangen, wenn dies ausdrücklich auch für die Zeit nach dem Ausscheiden vereinbart ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Potsdam vom 19.07.2022, Az. 11 O 375/20, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 511 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 311 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 1 S. 1; BGB § 620 Abs. 2; BGB § 614; BORA § 26 Abs. 1 S. 2 Buchst. b); BGB § 157; BGB § 133; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Honoraransprüche aus seiner Tätigkeit als freier Mitarbeiter in der Rechtsanwaltskanzlei der Beklagten geltend.