I. Duldung der Wegnahme von Einrichtungen

Autoren: Griebel/Wiek

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§ 539 BGB regelt die Kompensation des Mieters für Investitionen in die Mietsache. Dafür gewährt ihm Absatz 1 einen Aufwendungsersatzanspruch, während Absatz 2 ihm das Recht gibt, Einrichtungen wegzunehmen. Zum Wegnahmerecht des Mieters gem. § 539 Abs. 2 BGB sowie zum Recht des Vermieters, die Ausübung des Wegnahmerechts zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung abzuwenden (§ 578 Abs. 2, § 552 Abs. 1 BGB), s. zunächst § 30 Rdn. 105  ff.

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Anders als im Wohnraummietrecht kann durch Vereinbarung der Parteien das Wegnahmerecht auch dann ausgeschlossen werden, wenn ein angemessener Ausgleich nicht vorgesehen ist (§ 578 Abs. 2 BGB verweist nicht auf § 552 Abs. 2 BGB). Dies bedeutet: Bereits im Mietvertrag - oder auch zu einem späteren Zeitpunkt - kann vereinbart werden, dass der Mieter auf sein Wegnahmerecht verzichtet und dafür keine Entschädigung erhält.1)

Dies rechtfertigt sich aus der Interessenlage: Der Mieter bringt die Einrichtungen im eigenen Interesse und für eigene Zwecke ein, während dem Vermieter durch die Einbringung, aber auch durch die Wegnahme Beschädigungen des Mietobjekts drohen. Gänzlich unstreitig ist das nicht. meint, dass eine solche formularmäßige Ausschlussklausel den Mieter zwinge, auch wertvolle Sachen zurückzulassen und ihn deshalb unangemessen benachteilige (§  Abs.  Satz 1, Abs.  Nr. 1 ).