I. Grundsätzliches

Autor: Emmert

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Die Vereinbarung von Mietsicherheiten im Gewerberaummietverhältnis wird lediglich durch die §§ 134, 138 BGB eingeschränkt. Voraussetzung ist in allen Fällen jedoch eine Vereinbarung zwischen den Parteien, da es einen gesetzlichen Anspruch des Vermieters auf Stellung von Mietsicherheiten nicht gibt. § 578 BGB sieht die Anwendung des § 563b Abs. 3 BGB, der einen Anspruch des Vermieters auf Sicherheitenstellung in den Fällen des § 563 BGB vorsieht, auf Gewerberaummietverhältnisse nicht vor.