Autor: Emmert |
Bei Streitigkeiten über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit ist eine Zuständigkeitsbestimmung gem. § 36 Abs. 1 ZPO durch das im Rechtszug nächsthöhere Gericht vorzunehmen. Grundsätzlich sind Verweisungsbeschlüsse aber gem. § 27 ZPO unanfechtbar und für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, bindend. Auch ein sachlich zu Unrecht oder verfahrensfehlerhaft ergangener Verweisungsbeschluss entzieht sich im Regelfall der Nachprüfung, was im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu beachten ist.47)
47) | BayObLG v. 29.11.2022 - |
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