BGH - Urteil vom 05.10.2000
I ZR 210/98
Normen:
PAngV § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 3; UWG § 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
GRUR 2001, 258
MDR 2001, 528
NJW 2001, 522
NZM 2001, 202
ZMR 2001, 93
ZfIR 2001, 549
wrp 2001, 146
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Immobilienpreisangaben; Wettbewerb auf dem Immobilienmarkt

BGH, Urteil vom 05.10.2000 - Aktenzeichen I ZR 210/98

DRsp Nr. 2000/10183

Immobilienpreisangaben; Wettbewerb auf dem Immobilienmarkt

»1. Wegen der Besonderheiten des Immobilienmarktes besteht zwischen bundesweit tätigen Anbietern von Immobilien nicht ohne weiteres ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. 2. Eine Werbung für eine Immobilie, in der nur der m2-Preis, nicht auch der Endpreis, angegeben ist, oder die zwar die Endpreisangabe enthält, aber den m2-Preis blickfangmäßig hervorhebt, verstößt gegen die Preisangabenverordnung. Sie ist jedoch grundsätzlich nicht geeignet, den Wettbewerb auf dem Immobilienmarkt wesentlich zu beeinträchtigen.«

Normenkette:

PAngV § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 3; UWG § 1, § 13 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist in München Immobilienmakler. Für eine Immobilie in Plauen warb er in der "Süddeutschen Zeitung" vom 21./22. Juni 1997 mit einer Anzeige, in der nur der m2-Preis, nicht auch der Endpreis, angegeben war, und in der "Süddeutschen Zeitung" vom 28./29. Juni 1997 mit einer weiteren Anzeige, in der zwar die Endpreisangabe enthalten, aber der m2-Preis blickfangmäßig hervorgehoben war.