BGH - Urteil vom 05.03.2002
VI ZR 398/00
Normen:
BGB §§ 823 254 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
NJW 2002, 1643
NZM 2002, 438
VersR 2002, 613
WM 2002, 2473
ZMR 2002, 437
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Dessau,

Inanspruchnahme des Schädigers wegen Betruges als Schutzgesetzverletzung

BGH, Urteil vom 05.03.2002 - Aktenzeichen VI ZR 398/00

DRsp Nr. 2002/5020

Inanspruchnahme des Schädigers wegen Betruges als Schutzgesetzverletzung

»a) Zu den Voraussetzungen des Betrugstatbestandes als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. b) Einem vorsätzlichen Schädiger ist es nicht unter allen Umständen verwehrt, sich auf ein Mitverschulden des Geschädigten an der Schadensentstehung zu berufen. c) Ein Anscheinsbeweis für die vorsätzliche Verwirklichung einer Straftat kommt grundsätzlich nicht in Betracht.«

Normenkette:

BGB §§ 823 254 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Beklagten und Gerold M. waren (in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in W.. Sie beabsichtigten, gemäß § 8 Abs. 1 WEG eine Teilung in Miteigentumsanteile herbeizuführen und Wohnungseigentum zu begründen. Zu diesem Zweck ließen sie am 16. Juni 1994 eine Teilungserklärung notariell beurkunden, die dem zuständigen Grundbuchamt am 21. Juni 1994 zum Vollzug vorgelegt wurde. Am 13. und 19. Dezember 1994 gaben die Beklagten eine weitere notariell beurkundete Teilungserklärung ab. Diese unterschied sich inhaltlich von der Erklärung vom 16. Juni 1994 und sah die Teilung ihres Eigentums in fünf Miteigentumsanteile, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung, vor.