Die Beklagten und Gerold M. waren (in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in W.. Sie beabsichtigten, gemäß § 8 Abs. 1 WEG eine Teilung in Miteigentumsanteile herbeizuführen und Wohnungseigentum zu begründen. Zu diesem Zweck ließen sie am 16. Juni 1994 eine Teilungserklärung notariell beurkunden, die dem zuständigen Grundbuchamt am 21. Juni 1994 zum Vollzug vorgelegt wurde. Am 13. und 19. Dezember 1994 gaben die Beklagten eine weitere notariell beurkundete Teilungserklärung ab. Diese unterschied sich inhaltlich von der Erklärung vom 16. Juni 1994 und sah die Teilung ihres Eigentums in fünf Miteigentumsanteile, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung, vor.
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