Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 06.06.2013 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Versetzung des Klägers vom Standort N zum Standort B .
Der -jährige Kläger war seit 1977 bei der D AG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis, dem ein Arbeitsvertrag vom 30.01.1992 zugrunde liegt, ging aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Einem weiteren Betriebsübergang des Standorts L der Beklagten auf die T L GmbH widersprach der Kläger am 01.12.2008. Er wurde sodann an den Standort der Beklagten nach N versetzt. Der Standort N wurde zum 31.12.2011 geschlossen. Anlässlich der Standortschließung wurde ein Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen.
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