LAG Köln - Urteil vom 20.01.2014
2 Sa 618/13
Normen:
TVG § 3 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; TV Ratio der DT-AG;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 06.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 184/13

Individuale Rechte und Pflichten transformiert Anwendbarkeit eines TarifvertragsAnwendbarkeit des TV Ratio der DT-AG

LAG Köln, Urteil vom 20.01.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 618/13

DRsp Nr. 2014/6096

Individuale Rechte und Pflichten transformiert Anwendbarkeit eines Tarifvertrags Anwendbarkeit des TV Ratio der DT-AG

Die Regelungen des TV Ratio der DT-AG sind als Betriebsnormen nach Betriebsübergang nicht in das Arbeitsverhältnis transformiert worden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 06.06.2013 - 1 Ca 184/13 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 157; TV Ratio der DT-AG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Versetzung des Klägers vom Standort N zum Standort B .

Der -jährige Kläger war seit 1977 bei der D AG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis, dem ein Arbeitsvertrag vom 30.01.1992 zugrunde liegt, ging aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über. Einem weiteren Betriebsübergang des Standorts L der Beklagten auf die T L GmbH widersprach der Kläger am 01.12.2008. Er wurde sodann an den Standort der Beklagten nach N versetzt. Der Standort N wurde zum 31.12.2011 geschlossen. Anlässlich der Standortschließung wurde ein Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen.

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