BGH - Beschluß vom 28.05.2003
XII ZB 165/02
Normen:
ZPO §§ 520 531 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 968
MDR 2003, 1192
VersR 2004, 1064
Vorinstanzen:
LG Köln,
AG Leverkusen,

Inhaltliche Anforderungen an die Berufungsbegründung nach neuem Recht

BGH, Beschluß vom 28.05.2003 - Aktenzeichen XII ZB 165/02

DRsp Nr. 2003/9653

Inhaltliche Anforderungen an die Berufungsbegründung nach neuem Recht

»Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung nach neuem Recht gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 -4 i.V. mit § 531 Abs. 2 ZPO

Normenkette:

ZPO §§ 520 531 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin macht Schadensersatz wegen nicht zurückgegebener Mietgegenstände geltend.

Sie überließ dem Beklagten, der bei der Veranstaltung "Rhein in Flammen" vom 5. bis 6. Mai 2000 mehrere Getränkestände betrieb, 10.752 Mehrwegbecher sowie mehrere Transportboxen. Vereinbarungsgemäß sollte die Klägerin diese am Ende der Veranstaltung (zwischen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr) an den Ständen abholen. Da die Klägerin zur Abholung nicht erschien, stellte der Beklagte gegen 4.15 Uhr Becher und Boxen zur Abholung bereit und verließ den Veranstaltungsort. Die Klägerin verlangt Ersatz für nicht zurückgegebene 13 Transportboxen mit 4.180 Bechern. Der Beklagte erkennt lediglich eine Fehlmenge von 763 Bechern an und verlangt im Wege der Widerklage die geleistete Kaution zurück.