BGH - Beschluß vom 15.07.2003
VIII ZB 30/03
Normen:
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1234
MDR 2003, 1367
NZM 2003, 799
ZMR 2003, 823
Vorinstanzen:
LG Berlin,
AG Berlin-Charlottenburg,

Instanzenzug in Mietstreitigkeiten bei Wohnsitz einer Partei im Ausland

BGH, Beschluß vom 15.07.2003 - Aktenzeichen VIII ZB 30/03

DRsp Nr. 2003/11050

Instanzenzug in Mietstreitigkeiten bei Wohnsitz einer Partei im Ausland

»§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG findet auch auf Mietstreitigkeiten Anwendung.«

Normenkette:

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ;

Gründe:

I. Der Kläger hat den Beklagten zu 1 und die frühere Beklagte zu 2 nach Beendigung des mit ihnen geschlossenen Wohnungsmietvertrages auf Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 3.790,49 EURO nebst Zinsen sowie weiterer 46,44 EURO in Anspruch genommen. Die Klage ist der früheren Beklagten zu 2 an ihrem Wohnsitz in L., Großbritannien, zugestellt worden. Das Amtsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.057,77 EURO nebst Zinsen sowie weiterer 23,66 EURO verurteilt. Wegen der Abweisung der Klage im übrigen hat der Kläger gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung zum Landgericht eingelegt. Nach dessen Hinweis auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG hat er die Berufung hinsichtlich der Beklagten zu 2 nach Ablauf der Berufungsfrist zurückgenommen. Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.