I. Der Kläger hat den Beklagten zu 1 und die frühere Beklagte zu 2 nach Beendigung des mit ihnen geschlossenen Wohnungsmietvertrages auf Zahlung rückständiger Miete in Höhe von 3.790,49 EURO nebst Zinsen sowie weiterer 46,44 EURO in Anspruch genommen. Die Klage ist der früheren Beklagten zu 2 an ihrem Wohnsitz in L., Großbritannien, zugestellt worden. Das Amtsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.057,77 EURO nebst Zinsen sowie weiterer 23,66 EURO verurteilt. Wegen der Abweisung der Klage im übrigen hat der Kläger gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung zum Landgericht eingelegt. Nach dessen Hinweis auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG hat er die Berufung hinsichtlich der Beklagten zu 2 nach Ablauf der Berufungsfrist zurückgenommen. Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
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